der black neon media & event group, vertreten durch Herrn Fabian Reichert (Einzelunternehmen),
Obere Sandstraße 22, 96049 Bamberg;
Lageradresse: Emil‑Kemmer‑Straße 4, 96103 Hallstadt;
USt‑IdNr.: DE342607840
Stand: 01.11.2025
Kontakt: info@blackneon.media
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen uns als Auftragnehmer (im Folgenden AN) und unseren Kunden als Auftraggebern (im Folgenden AG) über die in Abschnitt 2 beschriebenen Leistungen. Je nach Ausgestaltung kommt ein Mietvertrag (insbesondere beim Dry Hire), ein Dienstvertrag (z. B. bei Betreuung, Betrieb und Beratung) oder ein Werkvertrag (z. B. bei Installationen und Projekten mit Abnahme) zustande. Für die jeweilige Leistungsart gelten ergänzend die besonderen Regelungen dieser AGB.
Die AGB richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B). Wir erbringen jedoch gelegentlich Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (B2C). Für solche Fälle gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt 25. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften gehen abweichenden Regelungen dieser AGB vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden nur Anwendung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zustimmen. Individuelle Vereinbarungen – insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse, Service Level Agreements (SLA) und Auftragsverarbeitungsverträge – haben stets Vorrang vor diesen AGB.
Enthält ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen (Mischvertrag), so richtet sich die Rechtsnatur der einzelnen Leistungsteile nach deren Schwerpunkt. Kollidierende Regelungen werden entsprechend dem wirtschaftlichen Fokus ausgelegt.
Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere die Vermietung von medien‑, veranstaltungs‑, bühnen‑ und konferenztechnischer sowie IT‑bezogener Ausrüstung (Dry Hire), Full‑Service‑Produktionen einschließlich Beratung, Konzeption, Design, Planung, Logistik, Aufbau, Betrieb/Betreuung und Abbau, die Lieferung und Montage medien‑ und veranstaltungstechnischer Installationen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation, IT‑Dienstleistungen (Netzwerke, PC-Arbeitsplätze, Server/Storage, Konfiguration, Support, Monitoring und Betrieb), technische Installationsberatung und Schulungen, den Handel mit Equipment, Ersatzteilen und Software‑Lizenzen, Wartungs‑ und Reparaturleistungen sowie Betriebsleistungen an Anlagen. Zudem übernehmen wir als Generalunternehmer Projekte und vergeben hierbei Leistungen an geeignete Nachunternehmer.
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Leistung zustande.
Von uns erstellte Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Stücklisten, Rigging‑, Stromlauf‑ und Schalldruckpläne sowie CAD‑, CAM‑, Show‑ oder Programmierdateien verbleiben – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – in unserem Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Nutzungsrechte werden ausschließlich in dem in Abschnitt 15 beschriebenen Umfang eingeräumt.
Der AG ist verpflichtet, uns sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Raum‑ und Hallendaten, zulässige Lasten, Anschlagpunkte, Stromversorgung einschließlich Absicherung und Fehlerschutz nach VDE, Brandschutz‑ und Fluchtwegkonzepte sowie behördliche Genehmigungen. Änderungen nach Angebotsabgabe können sich auf Preise, Termine und den Leistungsumfang auswirken.
Leitet der AG unser Angebot zur weiteren Bearbeitung an einen Dritten (z. B. Messebauer) weiter und hat er diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt, kann der Vertrag durch diesen bevollmächtigten Dritten für den AG wirksam geschlossen werden. Die Erteilung und der Nachweis der Vollmacht liegen im Verantwortungsbereich des AG. Wir können für den Vertragsschluss eine eigenhändige Unterschrift und einen Firmenstempel verlangen; Aufträge in Textform sind ausreichend, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde.
Angebote gelten bis zum im Angebot genannten Datum (Bindefrist). Bis zur Annahme behalten wir uns Zwischenvermietung, technische Änderungen und Preis‑/Verfügbarkeitsanpassungen vor.
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich ein Verbraucherauftrag vorliegt.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Angebot oder in der Auftragsbestätigung können An‑ oder Abschlagszahlungen vereinbart werden. Unabhängig davon sind wir berechtigt, Projektmeilensteine, Teilmengen oder Projektphasen – insbesondere Planungs‑, Fertigungs‑, Montage‑, Proben‑ und Showtage – gesondert abzurechnen.
Bei Dry‑Hire‑Vorgängen können wir eine Kaution und/oder Vorkasse verlangen und die Ausgabe der Mietgeräte vom Zahlungseingang abhängig machen.
Zusätzlich berechnen wir Nebenkosten, soweit angefallen. Hierzu zählen insbesondere Reise‑ und Transportkosten, Maut‑ und Frachtkosten, Spesen und Übernachtungen, Verpackung und Versicherungen. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Soweit Beträge oder Kilometerpauschalen nicht individuell festgelegt sind, gelten die jeweils im Angebot oder in unserer aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätze.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
Termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich bestätigt haben. Verzögert sich unsere Leistungserbringung aufgrund von Umständen aus der Sphäre des AG – etwa beispielsweise wegen fehlender Freigaben, nicht eingerichteter Zugänge, fehlender Lastpunkte oder unzureichender Stromversorgung – verschieben sich Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der AG.
Der AG stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere geeignete Zufahrten und Ladezonen, Hebezeuge und Anschlagpunkte, Stromanschlüsse nach VDE mit ausreichender Absicherung und separaten, für die Veranstaltungstechnik reservierten Kapazitäten, eine Internetanbindung mit ausreichender Bandbreite, behördliche Genehmigungen einschließlich solcher nach der Versammlungsstättenverordnung, Sicherheits‑ und Brandschutzkonzepte, ausreichend dimensionierte Backstage‑ und Lagerflächen mit Diebstahl‑ und Witterungsschutz sowie saubere sanitäre Einrichtungen. Sofern vertraglich vorgesehen, stellt der AG zudem Park‑ und Stellplätze für Crew‑PKW und LKW, notwendige Park‑/Durchfahrtsgenehmigungen, Unterbringung des Personals (mindestens 3‑Sterne‑Standard oder vergleichbar, Einzelzimmer, eigene Dusche/WC) sowie Verpflegung oder entsprechende Spesen bereit. Bei Open‑Air‑Veranstaltungen hat der AG für regensichere Überdachungen sämtlicher Technikbereiche zu sorgen. Für Zeiten, in denen unser Personal nicht vor Ort ist, organisiert der AG die Bewachung der eingebrachten Technik.
Unsere Leistungen werden an einem üblichen, geeigneten Aufbauort erbracht. Die Eignung des Ortes stellt der AG sicher. Der AG benennt einen entscheidungs‑ und abnahmebefugten Ansprechpartner, der während des Projekts erreichbar ist.
Änderungen des Leistungsumfangs sind schriftlich zu beauftragen. Wir informieren den AG vorab über Auswirkungen auf Termine, Preise und die technische Umsetzung. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es beim ursprünglich beauftragten Umfang. Kurzfristig beauftragte Änderungen können Eilzuschläge auslösen.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltung liegt grundsätzlich beim AG. Wir unterstützen auf Wunsch bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten; eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht erfolgt jedoch nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Der AG stellt die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften sicher, insbesondere der Versammlungsstättenverordnung, des Arbeitsschutz‑ und Unfallverhütungsrechts (DGUV), der DIN/VDE‑Regeln, des Immissionsschutzes und des Jugendschutzes. Erforderliche behördliche Genehmigungen werden vom AG eingeholt.
Wir erbringen unsere Leistungen nach anerkanntem Stand der Technik. Prüf‑ und Abnahmeprotokolle werden erstellt, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Der AG hat die von uns eingesetzte Technik vor Diebstahl, Witterung, Feuchtigkeit, Staub und Überlastung zu schützen und für eine geeignete Umgebung (insbesondere Temperatur, Lüftung und Traglasten) zu sorgen.
Der AG ist für den Publikumsschutz verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass die Anforderungen der DIN 15905‑5 (Schallschutz des Publikums) eingehalten werden, und ergreift erforderliche Maßnahmen wie Lautstärkemessungen, Hinweise und Schutzmaßnahmen (z. B. Bereitstellung von Gehörschutz).
Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung der Mietgeräte zur Abholung in unserem Lager oder mit der Übergabe an das Transportunternehmen und endet mit der vollständigen Rückgabe beziehungsweise dem Waren‑Eingang bei uns. Verpackungs‑ und Transportzeiten zählen zur Mietzeit.
Die Übergabe erfolgt in funktionsfähigem und geprüftem Zustand. Der AG hat die Mietgeräte unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt der übergebene Zustand als genehmigt, soweit der Mangel erkennbar war.
Der AG hat die Mietgeräte pfleglich zu behandeln und nur durch fachkundiges Personal bedienen zu lassen. Das Öffnen von Geräten, Umbauten, Reparaturen sowie Firmware‑Änderungen sind ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. Kennzeichnungen, Etiketten und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Eine Überlassung an Dritte oder eine Nutzung im Ausland bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Der AG ist verpflichtet, die Mietgeräte zum Neuwert gegen Verlust, Beschädigung und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wir können eine Kaution verlangen. Soweit angeboten, kann der AG eine Materialversicherung (Damage‑Waiver) mit vereinbarter Selbstbeteiligung hinzubuchen; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot.
Die Rückgabe hat vollständig, gereinigt und in der Original‑ oder einer gleichwertigen Verpackung zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe berechnen wir die vereinbarte Miete für jeden angefangenen Zeitraum weiter. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich eine Vertragsstrafe von bis zu 20 % des Tagesmietpreises je verspätetem Kalendertag vereinbart werden.
Für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietgeräte während der Mietzeit haftet der AG – außer wenn die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt. Bei Verlust ist der Neuwert, bei Beschädigung sind die Reparaturkosten zu ersetzen; ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll, sind die Wiederbeschaffungskosten geschuldet. Ein Abzug „neu für alt“ erfolgt nur, soweit gesetzlich zwingend.
Der Leistungsumfang einer Produktion wird im Vorfeld in einer Leistungsbeschreibung festgehalten (z. B. Ablaufpläne, Stage‑ und Rigging‑Pläne, Strompläne, Personalplanung und Sicherheitskonzept) und Bestandteil des Vertrags. Tests und Proben gelten als Teilabnahmen. Die Schlussabnahme erfolgt in der Regel am Ende der Veranstaltung. Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen, damit wir Gelegenheit zur Nacherfüllung haben.
Es gelten die vereinbarten Schichtmodelle. Zuschläge für Überstunden sowie für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Verlängert oder verschiebt sich der definierte Projektzeitraum aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, entstehen Personalmehrkosten, die wir nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen oder – falls keine Sätze vereinbart sind – nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnen.
Drittkosten – etwa für Location, Strom, GEMA, Bewachung, Hebezeuge, Bühnenbau oder behördliche Bauabnahmen – trägt der AG, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot enthalten sind.
Konstruktionen – insbesondere im Rigging – erfolgen auf Grundlage der vereinbarten Unterlagen und Statiken. Notwendige Nachweise und Genehmigungen beschafft der AG, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der AG stellt einen ordnungsgemäßen Baustellenzugang sowie bauseitige Leistungen, Strom‑ und Internetversorgung, Schutzräume und Zwischenlagerflächen sicher und koordiniert die Baustelle.
Nach Fertigstellung findet eine förmliche Abnahme statt. Mit der Inbetriebnahme oder Nutzung gilt die Leistung als abgenommen, sofern nicht unverzüglich wesentliche Mängel gerügt werden. Die Gefahr geht mit Abnahme auf den AG über. Vereinbarte Dokumentationen und Prüfprotokolle werden übergeben.
Für Mängel haften wir im B2B‑Verhältnis zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit keine Bauwerke, planungsnahen Leistungen, Fälle arglistigen Verschweigens oder zwingend längere gesetzliche Fristen betroffen sind. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
Reaktions‑ und Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie schriftlich in einem SLA vereinbart wurden. Anderenfalls erfolgt der Support nach Vereinbarung und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
Für die Verfügbarkeit und Leistung von Netzen, Internetzugängen, Cloud‑Diensten und Dritt‑Providern übernehmen wir keine Verantwortung. Erforderliche Remote‑Zugänge stellt der AG bereit. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags. Soweit nicht ausdrücklich von uns übernommen, verantwortet der AG die regelmäßige Datensicherung.
Medieninhalte des AG. Für Medieninhalte (Audio/Video/Grafiken/Präsentationen), die nicht von uns erstellt oder geprüft wurden, übernehmen wir keine Gewähr für die Wiedergabefähigkeit auf den vorgesehenen Zuspielgeräten. Auf Wunsch unterstützen wir den AG bei der Erstellung oder Prüfung der Medieninhalte und erstellen hierzu ein gesondertes Angebot.
Kundeneigene System‑ und Zuspielgeräte. Für kundeneigene Geräte – etwa Präsentationslaptops, Player, Router, Switches oder Access Points – übernehmen wir keine Verantwortung für Funktionsfähigkeit, Kompatibilität und Interoperabilität mit dem Gesamtsystem. Beeinträchtigt die kundeneigene Technik die Qualität, berechtigt dies nicht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Auf Wunsch stellen wir geeignete Zuspielgeräte gegen gesonderte Vergütung bereit.
Remote‑/Tele‑/Internet‑/TV‑Übertragungen. Für Zuspiel‑ und Empfangsgeräte, die an telematische Systeme, das Internet, Satellit, terrestrische Netze oder BK‑Netze angebunden sind (z. B. TV‑Tuner, Sat‑Receiver, Streamingboxen), übernehmen wir keine Verantwortung für Funktionsfähigkeit, Übertragungsstabilität und Kompatibilität. Qualitätsbeeinträchtigungen aufgrund solcher Infrastrukturen begründen keine Minderung.
Beratungs‑, Konzept‑, Design‑ und Planungsleistungen werden nach Zeitaufwand oder auf Basis vereinbarter Pauschalen vergütet. Eine Vergütung für Pitches oder Präsentationen fällt nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Nutzungsrechte an Entwürfen, Plänen, Berechnungen und Show‑Dateien werden als einfache, nicht übertragbare Rechte ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt (Einzelheiten in Abschnitt 15). Die Herausgabe offener Projekt‑ und Quelldateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der AG darf Entwürfe ausschließlich projektbezogen nutzen und ohne unsere Zustimmung nicht ändern, weitergeben oder veröffentlichen.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager. Im B2B‑Verhältnis geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den AG über; gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst bei Übergabe an den Verbraucher über. Teillieferungen sind zulässig.
Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor; im B2B‑Verkehr gilt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt einschließlich Verarbeitungsklausel und Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung.
Kaufleute haben Lieferungen gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen. Im B2B‑Verhältnis beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren grundsätzlich zwölf (12) Monate, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen; für Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung im B2B‑Verhältnis – außer bei Arglist – ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen. Für Software und Lizenzen gelten zudem die jeweiligen Lizenz‑ und Vertragsbedingungen der Hersteller sowie die einschlägigen Open‑Source‑Lizenzen.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ersetzte Teile gehen, soweit nicht anders vereinbart, in unser Eigentum über. Verjährungsfristen richten sich nach Abschnitt 17 und – bei Kaufverträgen – nach Abschnitt 13. Prüf‑ und Inbetriebnahmeprotokolle erstellen wir, soweit dies vereinbart ist.
14a. Betriebsleistungen (Betrieb von Anlagen, Bedien‑ und Operator‑Tätigkeiten)
Betriebsleistungen – insbesondere FOH‑Tätigkeiten, Bedienung von Licht‑, Ton‑, Video‑ und Mediaserver‑Systemen, Netzwerk‑/IT‑Betrieb sowie sonstige Operator‑Leistungen – erbringen wir nach den vereinbarten Schichten oder den im SLA festgelegten Rahmenbedingungen. Der AG gewährleistet störungsfreien Zugang zu den relevanten Systemen und stellt notwendige Berechtigungen und Ansprechpartner bereit. Verlängert sich der Einsatz oder ändern sich Einsatzzeiten kurzfristig, entstehen Mehrkosten, die nach den vereinbarten Sätzen oder – mangels Vereinbarung – gemäß unserer aktuellen Preisliste berechnet werden.
Unsere Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Entwürfe, Pläne, Berechnungen, CAD‑Daten, Patches, Showfiles, Programmierungen, Layouts, Dokumentationen, Skripte, Presets, Mediadaten, Content, sowie Fotos und Videos – sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – bei uns. Eine Übertragung von Rechten findet nicht statt, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Nach vollständiger Zahlung räumen wir dem AG – soweit erforderlich – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang (Zweck, Zeit, Ort, Medien, Auflage/Anzahl) ein. Darüberhinausgehende Nutzungen, Bearbeitungen, Umarbeitungen, Adaptionen, Weitergaben an Dritte oder Wiederverwendungen in anderen Projekten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für die Wiederverwendung oder Änderung von Show‑, Licht‑, Ton‑ und Mediaserver‑Programmierungen.
Offene Projekt‑, Quell‑ und Programmierdateien geben wir nur heraus, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten erhält der AG die zur Nutzung erforderlichen ausführbaren Formate bzw. Dokumentationen. Hinweise auf unser Urheber‑ bzw. Leistungsschutzrecht (z. B. Copyright‑Vermerke) dürfen nicht entfernt werden.
Verletzt der AG Nutzungsrechtsbeschränkungen, sind wir berechtigt, neben Unterlassung und Beseitigung eine angemessene Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Wir sind berechtigt, projektbezogene Referenzen – insbesondere Logos, Fotos, Bewegtbildmaterial und Namensnennungen – zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden, sofern dem keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen und der AG dem nicht widerspricht. Bei Verbrauchern verwenden wir Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Wir sind berechtigt, geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Für deren Leistungen haften wir gegenüber dem AG wie für eigene Leistungen. Das von uns eingesetzte Personal unterliegt unseren Weisungen. Fachliche Anweisungen des AG erfolgen ausschließlich über die von uns benannte Projektleitung.
Bei Mängeln leisten wir – soweit zulässig – nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu.
Wir haften unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im B2B‑Verhältnis verjähren Mängelansprüche grundsätzlich zwölf (12) Monate ab Abnahme oder Übergabe, ausgenommen sind Fälle arglistigen Verschweigens, Bauwerke und planungsnahe Leistungen sowie gesetzlich zwingend längere Fristen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverluste haften wir nur im Rahmen der vorstehenden Regelungen und nur, soweit ein ordnungsgemäßes Backup den Schaden nicht verhindert hätte.
Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen – insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien oder Seuchen, behördliche Anordnungen, Streiks sowie Energie‑ und Lieferengpässe –, suspendieren die wechselseitigen Leistungspflichten für die Dauer der Störung. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Termine verschieben sich angemessen. Erforderliche Remobilisierungs‑, Lager‑ und Zusatzkosten sind ersatzfähig.
Sofern im Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, gelten folgende Stornopauschalen:
Für Tourneen – jeweils bezogen auf den Leistungsbeginn:
bis 60 Tage 25 %, bis 30 Tage 50 % und bis 14 Tage 100 % des Auftragswertes.
Für alle sonstigen Projekte und Veranstaltungen – jeweils bezogen auf den Leistungsbeginn:
bis 30 Tage 25 %, bis 20 Tage 50 % und bis 10 Tage 100 % des Auftragswertes.
Bereits angefallene Dritt‑ und Vorhaltekosten, Stornogebühren, Planungsleistungen, vereinbarte Meilensteine und Sonderbeschaffungen werden zusätzlich berechnet. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten. Individuelle Stornovereinbarungen in unserem Angebot oder in Einzelverträgen gehen den vorstehenden Regelungen vor.
Der AG hat für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere für Veranstalterhaftpflicht sowie Sach‑ und Transportversicherungen für die von uns eingebrachten technischen Anlagen und Geräte. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu geeigneten Versicherern her. Versicherungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem AG und dem Versicherer zustande.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Sofern wir im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige nicht öffentliche Informationen beider Parteien sind vertraulich zu behandeln.
Der AG verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Sanktions‑, Exportkontroll‑ und Antikorruptionsvorschriften einzuhalten und unsere Leistungen nicht zu verbotenen Zwecken zu verwenden.
Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten werden. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung vor; im B2B‑Verhältnis gilt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt 13.
Wir können Rechnungen elektronisch übermitteln. Wir sind berechtigt, Teil‑, Abschlags‑ und Meilensteinrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für An‑ und Abfahrten, Reisezeiten und Transportleistungen gelten die im Angebot oder der jeweils aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätze.
Dieser Abschnitt gilt ausschließlich, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme greift (beispielsweise Dienstleistungen mit fest vereinbartem Termin oder Zeitraum oder kundenspezifische Anfertigungen). Die Widerrufsbelehrung einschließlich Muster‑Widerrufsformular ist Bestandteil dieser AGB (Anlage „Widerruf“).
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Zahlungsfristen betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, sieben (7) Kalendertage ab Rechnungsdatum.
Es gilt deutsches Recht; das UN‑Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsorte sind Bamberg beziehungsweise Hallstadt (je nach Leistungsart Lager‑ oder Projektstandort), sofern nichts anderes vereinbart ist. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtliche Sondervermögen ist Bamberg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher finden Informationen zur Online‑Streitbeilegungsplattform der EU bei der Europäischen Kommission.